1. Das Albanifest hat einen geschichtlichen Ursprung: Am 22. Juni 1264 wurde der Stadt Winterthur durch Graf Rudolf von Habsburg der Stadtrechtsbrief
verliehen. Künftig wurde dieser Tag zum Versammlungs- und Festtag. Die Namengebung geht auf den "Heiligen Albanus von Naxos" zurück, einem der drei Heiligen, denen die Winterthurer Stadtkirche gewidmet ist. Bis 1798 wurde diese offizielle Albanifeier durchgeführt. In Form eines Volksfestes lebte der alte Brauch 1971 wieder auf.
Albanifest-Komitee
2. Die Vorbereitung und Durchführung des Albanifestes obliegt dem Albanifest-Komitee. Dieses trifft die erforderlichen Massnahmen gemäss der jährlich einzuholenden Bewilligung des Stadtrates und den Weisungen der zuständigen Verwaltungsabteilungen. Bestimmungen der jährlichen stadträtlichen Bewilligung gehen der Albanifestordnung vor. Das Albanifest-Komitee besteht aus sieben Mitgliedern und organisiert und konstituiert sich selbst. Die Revisionsstelle erstattet dem Stadtrat jährlich über die Finanzen Bericht.
Patronat
3. Der Stadtrat von Winterthur (Exekutivbehörde) übernimmt für die Durchführung des Albanifestes jeweils das Patronat.
Zeitpunkt
4. Das Albanifest findet in der Regel über das letzte Wochenende (Freitag, Samstag, Sonntag) im Monat Juni statt. Fällt der Freitag oder der Samstag auf den 30. Juni, gilt dieses Wochenende als Festdatum.
Festareal
5. Das Festareal umfasst die Altstadt von Winterthur, umgrenzt durch den Bahnhofplatz, die Technikumstrasse, die General-Guisan-Strasse, und die Museumstrasse (ohne die genannten Strassen).
Details zum Festareal
a) Stadthausstrasse
6. Die Stadthausstrasse muss am Freitagabend bis 17.15 Uhr und am Montag ab 04.00 Uhr freigehalten werden, um den Busbetrieb sicherzustellen. Für den übrigen Verkehr wird die Stadthausstrasse vom Freitag 17.00 Uhr bis Montag 05.00 Uhr gesperrt.
b) Museumstrasse
7. Die Museumstrasse ist für den umgeleiteten Busverkehr während des ganzen Albanifestes unbedingt freizuhalten. Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, im Bereich des Kunstmuseums keine Bahnen mit intensivem Publikumsbetrieb aufzustellen. Für Ausnahmefälle ist eine einwandfreie Fahrbahnsicherung sicherzustellen.
c) Bereich Stadtgarten
8. Für das Gebiet Stadtgarten (begrenzt durch Museumstrasse bis Stadthausstrasse - Musikpavillon-Vorplatz Strauss - Stadthausstrasse - Wiese zwischen Gartenhotel und Stadthaus) sind die Flächen gemäss Plan im Anhang zur Benützung freigegeben. Die Platzflächen sind schonend zu bewirtschaften. Das Detailkonzept wird jeweils vorgängig zwischen der Stadtgärtnerei und dem Albanifest-Komitee besprochen und festgelegt. Dabei gilt es auch auf die schonende Rasenbeanspruchung und die Tragfähigkeit der Wiese über dem Stadtarchiv sowie des Vorplatzes Musikpavillon über dem Parkhaus City am Stadtgarten, Rücksicht zu nehmen. Die erstmalige Freigabe eines Streifens des Stadtgartens hinter dem Museum Oskar Reinhard erfolgt zu folgendem Zweck: Einrichten von Spielattraktionen für vorwiegend kleinere Kinder. Beispiel: Trampolin, Tummelplatz, usw. Es dürfen nur Einrichtungen aufgestellt werden, welche den Rasen nicht übermässig strapazieren und die Bäume nicht beschädigen. Als Bewegungsraum ist die Pflästerung längs dem Gebäude freizuhalten.
d) Musikpavillon
9. Die Benützung des Musikpavillon ist bewilligt. Das Zeltdach wird durch die Stadt, wenn nötig, bis Mittwochabend vor dem Fest montiert. Die Zufahrt für Rettungswagen bis zum Hotel "Taverne zum Kreuz" muss jederzeit sichergestellt sein.
e) Hof Wasserwerk
10. Der Innenhof Steinberggasse/Technikumstrasse 22 wird zum Betrieb eines Restaurants kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Benützer haben sich mit dem Direktionssekretariat der Städtischen
Werke in Verbindung zu setzen.
2. Benützung des öff. Grundes / Bewilligung für die Benützung des öff. Grundes
11. Der Stadtrat erhebt für die Benützung des öffentlichen Grundes während des Albanifestes keine Gebühren. Er ermächtigt das Albanifest-Komitee, die Standorte der Festwirtschaften, Strassenwirtschaften der Restaurateure im Festareal, Tanzflächen, Schaustellerunternehmen, Verkaufsständen, Geschicklichkeitsspiele, Darbietungen aller Art usw. im Rahmen dieser Verordnung und der jährlichen stadträtlichen Bewilligung festzulegen.
Die Zuteilung erfolgt in folgender Priorität:
1. Festwirtschaften geführt durch örtliche Vereine
2. Vereins- und Marktfahrerstände
3. Schaustellungen
4. Strassenwirtschaften der Restaurateure im Festareal
5. Andere
Das Albanifest-Komitee kann Betreibern von Innenstadtwirtschaften und Verkaufsständen nach den Grundsätzen der Albanifestordnung eine Bewilligung für die Beanspruchung des öffentlichen Grundes erteilen und eine entsprechende Gebühr verlangen; dies gilt auch für Restaurationsbetriebe, die nur einen Teil ihres Betriebes auf öffentlichem Grund ausdehnen wollen.
Anmeldungen
12. Gesuch um eine Standortbewilligung sind mit den dazu herausgegebenen Formularen bis zum 31. Januar jeden Jahres beim Albanifest-Komitee einzureichen. Zu spät eingereichte Gesuche werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. Für neue und wieder interessierte Teilnehmer sind die dazu nötigen Formulare ab dem 1. Dezember beim Tourist Service am Bahnhofplatz, Winterthur, erhältlich oder können beim Albanifest-Komitee, Postfach 1540, 8401 Winterthur, angefordert werden. Die Teilnehmer des vorangegangenen Festes erhalten die Anmeldeunterlagen automatisch zugestellt.
Untervermietung
13. Die Untervermietung oder Unterverpachtung des zugeteilten öffentlichen Grundes ist unter Vorbehalt spezieller Vereinbarungen mit dem Albanifest-Komitee untersagt.
Organisationsbeiträge
14. Die Festwirte, Restaurateure im Festareal, Schausteller, Inhaber von Verkaufsständen und Geschicklichkeitsspielen haben dem Albanifest-Komitee je nach Art und Grösse des beanspruchten öffentlichen Grundes einen Organisationsbeitrag zu entrichten. Die Höhe dieses Beitrages wird vom Albanifest-Komitee festgesetzt und den Beitragspflichtigen samt Zahlungsbedingungen mit dem Anmeldeformular bekanntgegeben.
15. Am Freitag dürfen Verkaufsstände frühestens ab 17.00 Uhr aufgestellt und in Betrieb genommen werden.
Festwirtschaften
16. Das Aufstellen der Festzelte auf öffentlichem Grund beginnt am Freitagabend nach 18.30 Uhr. Findet die offizielle Festeröffnung in einer Festwirtschaft statt, gilt für diese eine Ausnahmeregelung, die jährlich speziell abgesprochen wird.
Befahren des Festareals
17. Für das zeitlich eingeschränkte Befahren des Festareals mit Motorfahrzeugen für Zubringerdienste ist eine Vignette des Albanifest-Komitees nötig. Es gilt ein Einbahnsystem, das strikte einzuhalten ist. Die Vignette und ein Plan des Einbahnsystems wird mit den Festunterlagen zugestellt. Achtung: für LKW ist eine separate Nacht- und Sonntagsfahrbewilligung erforderlich.
Der Einsatz von Motorfahrzeugen ist zu folgenden Zeiten gestattet:
Freitag: 17.00 - 22.00 Uhr
Samstag: 06.00 - 14.00 Uhr
Sonntag: 08.00 - 10.30 Uhr und ab 22.00 Uhr
Nach dem Abladen bzw. Beladen sind die Fahrzeuge sofort aus dem Festareal zu entfernen. Auch während dem Be- und Entladen von Fahrzeugen muss die Durchfahrt für Rettungsdienste jederzeit möglich sein.
Freihalten von Eingängen
18. Der Innenstadtgeschäftsbetrieb, der am Freitag und Samstag gemäss der Städtischen Ladenschlussverordnung stattfindet, darf dabei nur im vertretbarem Rahmen beeinträchtigt werden. Insbesondere ist der Zugang zu den Geschäfts- und Hauseingängen freizuhalten. Auch ist immer für Ordnung und Reinlichkeit zu sorgen.
Ausnahmen
19. Wird für die Bereitstellung von Material bereits früher öffentlicher Grund benötigt oder muss ausnahmsweise mit dem Aufstellen der Festwirtschaften am Freitag vor 18.30 Uhr begonnen werden, hat der Festwirt beim Albanifest-Komitee eine entsprechende Bewilligung einzuholen. Diese kann nur erteilt werden, wenn die Polizei und die betroffenen Geschäftsleute und Anwohner ihr Einverständnis geben.
Absprachen
20. Alle Beteiligten sind verpflichtet mit den privaten Grundeigentümern, Hausbesitzern und Anstössern den Beginn und die tatsächliche Beanspruchung von Liegenschaften, Gebäudekomplexen und den vorgelagerten Strassenraum im voraus direkt abzusprechen. Diese Verpflichtung ist bei der Erteilung der Standbewilligung schriftlich erwähnt.
Rücksichtnahme auf Strassen- und Trottoirbeläge
21. Beim Aufstellen, während dem Betrieb und beim Abbruch von Überdachungen, Festeinrichtungen und dergleichen sind Strassen- und Trottoirbeläge sowie dazugehörige Nebenanlagen so zu schützen, dass keine Schäden entstehen. Verankerungen im Bodenbelag (Schwarzbelag, Pflästerung etc.) sind untersagt. Bauliche Massnahmen, bei denen mit Folgeschäden zu rechnen ist, sind vorgängig mit dem Albanifest-Komitee und dem Strasseninspektorat abzusprechen. Die Behebung von derartigen Schäden erfolgt durch das Strasseninspektorat auf Rechnung des Inhabers der entsprechenden Festeinrichtung. Die Verschmutzung durch Fette und Öle muss durch geeignete Schutzmassnahmen vermieden werden. Für entstandene Schäden haftet der Betreiber bzw. der Verursacher.
Reinigung des beanspruchten öffentlichen Grundes
22. Alle Beteiligten haben dafür zu sorgen, dass am Samstag-, Sonntag- und Montagmorgen bis 04.00 Uhr (Früheinsatz der Strassenreinigung) der von ihnen beanspruchte öffentliche Grund gereinigt ist. Ebenso sind die Hauseingänge und Durchgänge in der Umgebung des eigenen Betriebes sorgfältig zu reinigen. Der Abraum ist bis zu diesem Zeitpunkt in Kehrichtsäcken (110 Liter) abzufüllen und an geeigneter Stelle zur Abholung zu deponieren. Die Entsorgungskosten werden pauschal geregelt, Abfallvignetten sind nicht erforderlich. Abfallsäcke sind so zu deponieren, dass bei einem Brand kein Übergriff auf Gebäude möglich ist.
Räumung der Strassen und Plätze nach beendigtem Fest
23. Bis am Montag, 04.00 Uhr sind sämtliche Einrichtungen auf Strassen und Plätzen wegzuräumen. Für die Schaustelleranlagen gilt ein spezieller Abbauplan.
Schaustelleranlagen
24. Die Schaustelleranlagen werden auf dem Neumarkt- und Museumplatz und dem Stadtgartenareal ab Montag vor dem Festdatum aufgestellt. Auf dem Pausenplatz des Altstadtschulhauses beginnt der Aufbau frühestens ab Mittwoch 13.00 Uhr. Vor dem Schulhauseingang ist ein Durchgang von mindestens 2m freizuhalten. Vorgängig ist der Schulhausabwart zu kontaktieren. Dieser ist rechtzeitig und verbindlich über die genauen Zeitpläne des Auf- und Abbaus zu informieren. Eine separate Bewilligung des Departement Schule und Sport ist nicht erforderlich, der ordentliche Schulbetrieb muss jedoch jederzeit ohne Gefahr für die Schüler- und Schülerinnen möglich sein. Auf dem Holderplatz beginnt der Aufbau nicht vor Donnerstag 06.00 Uhr. Bis Freitagnachmittag 13.00 Uhr ist mindestens eine Fahrspur freizuhalten. Ein genauer Auffahrt- und Abbauplan wird durch das Albanifest-Komitee erstellt und mit der Stadtpolizei abgesprochen.
Rücksichtnahme auf Bäume und Pflanzen
25. Beim Aufstellen, Betrieb und Abbrechen von Festeinrichtungen aller Art ist auf Bäume und Pflanzen Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist zu beachten, dass bei Bäumen sowohl der Wurzelbereich wie die Baumkronen geschützt bzw. nicht beschädigt werden. Ebenso dürfen Rasenflächen und bepflanzte Bereiche nicht befahren werden. Abdeckungen zur Verhütung von Bodenverdichtungen sind nur nach Absprache mit der Stadtgärtnerei zulässig. Die Grösse der Festeinrichtungen hat sich in jedem Fall nach den zur Verfügung stehenden Platzverhältnissen zu richten (besonders im Bereich der Baumkronen). Ein allfälliges Entfernen von Ästen und Bepflanzungen erfolgt ausschliesslich durch die Stadtgärtnerei.
26. Das Albanifest dauert vom Freitagabend, 17.00 Uhr, bis Sonntagabend, 24.00 Uhr.
Wirtschaftsbetrieb
27. Freitag: Festwirtschaftsbetrieb mit musikalischer Unterhaltung ab 18.30 Uhr bis 02.00 Uhr (Eröffnungsfestwirtschaft ab 18.00 Uhr)
Samstag: Freinacht im ganzen Stadtgebiet. Musikalische Unterhaltung bis 04.00 Uhr im Festareal.
Sonntag: Festwirtschaftsbetrieb bis 24.00 Uhr. Musikalische Unterhaltung von 10.30 Uhr bis 22.00 Uhr. Demontage der Festeinrichtungen ist frühestens ab 22.00 Uhr erlaubt.
Schausteller
28. Freitag: Vollbetrieb von 17.00 bis 22.00 Uhr, mit gedrosselter Musik von 22.00 bis 02.00 Uhr.
Samstag: Vollbetrieb von 13.00 bis 24.00 Uhr, mit gedrosselter Musik von 24.00 bis 04.00 Uhr.
Sonntag: Vollbetrieb von 12.00 bis 22.00 Uhr mit gedrosselter Musik von 10.30 bis 12.00 Uhr und ohne Musik von 22.00 bis 24.00 Uhr.
29. Das Albanifest-Komitee betreibt ein Festbüro, das zu den Hauptfestzeiten geöffnet ist. Der Ort und die genauen Öffnungszeiten werden auf einem Merkblatt bekannt gegeben.
Informations- und Aussprachegelegenheit
30. Das Albanifest-Komitee trifft sich während den drei Festtagen jeweils am Samstag und Sonntag zwecks Informationsausstausch zu Komitee-Sitzungen mit Vertretern der Stadtverwaltung ("Heisse Stunde"). Festwirte, Schausteller, Inhaber von Verkaufsständen und andere am Albanifest aktiv Mitwirkende sind gehalten, dringende Anliegen im Festbüro oder an einer Komitee-Sitzung vorzubringen. Ort und Zeitpunkt - auch den städtischen Stellen - werden mit einem Merkblatt bekanntgegeben.
Tombola und Festabzeichenverkauf / Propaganda
31. Das Albanifest-Komitee kann eine Tombola sowie ein Festabzeichenverkauf im Rahmen der polizeilichen Bewilligungen durchführen. Das Albanifest-Komitee betreibt eine angemessene Festpropaganda. Es ist verantwortlich für die Öffentlichkeitsarbeit und unterhält die offiziellen Kontakte zu den Medien und Gäste.
Beflaggung
32. Die Verkehrsbetriebe übernehmen die Beflaggung der Fahrleitungen an der Stadthausstrasse zwischen Bahnhof und Stadthaus. Die Städtischen Werke beflaggen die Altstadt gemäss Beflaggungs-Ordnung des Stadtrates inkl. der Albanifest-Flaggen und der Albanifest-Werbebänder in der Marktgasse und am Untertor anfangs Juni.
Orientierende Unterlagen für die Stadtpolizei
33. Das Albanifest-Komitee übergibt spätestens 14 Tage vor dem Festbeginn der Verwaltungspolizei zwei Namen- und Adresslisten sowie zwei Übersichtspläne des Festareals, worin die Schaustellergeschäfte, Festwirtschaften, Marktfahrerstände usw. enthalten, bzw. massstäblich eingezeichnet sind. Ebenso wird der Auffahrts- und Abbauplan über die Schaustellergeschäfte übergeben.
Lautsprecheranlagen
34. Die Installation und der Betrieb von Lautsprecheranlagen müssen für die Anwohner eine möglichst geringe Belastung ergeben.
Sanität
35. Im Altstadtschulhaus werden für die Sanität geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.
36. Der Platz zwischen der Mühle- und Zeughausstrasse sowie der nördliche Teil der Zeughauswiese und der Parkplatz Schulhaus Geiselweid werden als öffentliche Parkplätze zur Verfügung gestellt. Der Parkplatz Schulhaus St. Georgen ist reserviert für die Fahrzeuge der am Fest spielenden Musikformationen. Sie werden mit einer speziellen Vignette gekennzeichnet. Für die Benützung der Parkplätze bei den Schulhäusern Geiselweid und St. Georgen ist keine zusätzliche Bewilligung des Departement Schule und Sport erforderlich. Die Fahrzeuge der Schausteller müssen ausschliesslich auf dem Reitwegplatz abgestellt werden. Der Teuchelweiherplatz ist ausschliesslich für die Fahrzeuge der Festbesucher reserviert. Die Inhaber der Schaustellergeschäfte sind entsprechend zu orientieren.
Parkgebühren
37. Das Albanifest-Komitee ist berechtigt, auf den Parkflächen gemäss Ziffer 36 eine Parkgebühr von Fr. 5.- pro Auto zu erheben. Die Plätze müssen umfriedet sein. Sämtliche Aufwendungen für die Einrichtung der Parkplätze, die Verkehrsregelung, die Zufahrtskontrolle und Überwachung etc. gehen zu Lasten des Komitees. Das detaillierte Konzept ist mit den zuständigen Stellen der Stadtpolizei zu erarbeiten und von diesen genehmigen zu lassen. Die Öffentlichkeit ist frühzeitig und in geeigneter Form über das Gebührensystem zu informieren. Seitens der Stadt wird vorläufig darauf verzichtet, für die Nutzung der drei Parkplätze Rechnung zu stellen.
38. Auf den Strassen, Plätzen und Einmündungen des Festareales muss für die Fahrzeuge des Notfalldienstes (Polizei, Feuerwehr, Sanität) eine minimale Durchfahrtsbreite von 3,5 m sowie die minimale Durchfahrtshöhe von 4,5 m freigehalten werden. Der innere Fahrbahnradius von 8 m und der Äussere von 12 m ist einzuhalten. Das Trottoir gilt dabei nicht als Fahrbahn. Im Bereich der minimalen Durchfahrtsbreite und -höhe dürfen sich keine Vordächer, Storen, Stühle, Kisten, Sonnenschirme, Stehtische, Kabel- oder Leitungsüberführungen und dergleichen befinden. Auf Veranlassung der Feuerwehr kann ein Fahrversuch mit einem Einsatzfahrzeug zur Überprüfung aller Notdurchfahrten durchgeführt werden. Hindernisse sind unverzüglich wegzuräumen. Die vorgeschriebenen Durchfahrtsprofile müssen grundsätzlich überall und jederzeit vorhanden sein. Dies gilt auch für die Auf- und Rückbauphase. Zur Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen ist der Feuerpolizei ein Mitglied des Albanifest-Komitees als Sicherheitsbeauftragter zu melden.
39. Die Städtischen Werke führen zu eigenen Lasten folgende Arbeiten aus:
- Beleuchtung öffentlicher Gebäude in der Altstadt (Stadthaus, Stadtkirche und altes Stadthaus)
- Beleuchtung von Gebäuden in den Vororten (Kirchen von Oberwinterthur, Seen, Wülflingen, Neuwiesen, Veltheim und Töss)
- Durchgehende Schaltung der gesamten öffentlichen Beleuchtung im ganzen Stadtgebiet in den Nacht vom Samstag auf den Sonntag
- Beleuchtung des Parkplatzes auf der Zeughauswiese.
- Abschaltung der Fahrleitungen der Verkehrsbetriebe von Freitag 18.00 Uhr bis Montag 04.00 Uhr in der Stadthausstrasse (durch die Verkehrsbetriebe)
- Beflaggung (gemäss Ziffer 32)
- Einrichtung der Wasserbezugsstellen
Stromanschlüsse
40. Die Städtischen Werke erstellen die elektrischen Zuleitungen zu den Anschlusspunkten (z.B. Verteilerkasten) für Festwirtschaften, Marktstände usw. nach den Angaben des Albanifest-Komitees.
Strom für Schausteller
41. Das Albanifest-Komitee kann einen oder mehrere Schausteller als Generalunternehmer beauftragen. Dieser liefert den Städtischen Werken frühzeitig die Angaben über alle Anschlüsse und die gewünschten Leitungen von Schaustellerunternehmen und Spielbetrieben und rechnet mit den Städtischen Werken gesamthaft ab.
Elektrische Anlagen
42. Auf allen Festplätzen ist für provisorische elektrische Anlagen aufgrund der Niederspannungs-Installations-Norm des SEV die Anwendung eines Fehlerstromschutzschalters obligatorisch. Vor Stromausfall hat sich jeder Bezüger selber zu schützen. Freiliegende Kabel über Strassen und Trottoirs müssen vom Bezüger mit Kabelbrücken geschützt werden.
Wasserabgabe
43. Gemäss den Angaben des Albanifest-Komitees bezüglich der Wasserabgabe, werden an bestehenden Hydranten durch die Städtischen Werke Bezugsstellen errichtet (Standrohre mit Schlauchanschlussmöglichkeiten 3/4"). Nicht benutzbare Hydranten / Wasseranschlüsse werden jeweils von den Wasserwerken bekanntgegeben.
Hydrantenanschlüsse
44. Die Verbindungen von den Hydranten zu den Verbraucherstellen müssen vom Bezüger erstellt werden. Sie dürfen den Fussgänger- und Fahrverkehr nicht behindern. Die Installationen haben bezüglich Hygiene und Sicherheit den einschlägigen Vorschriften zu entsprechen. Wo kein Anschluss an eine Bezugsstelle (Hydrant) erfolgen kann, ist ein Anschluss an eine Privatliegenschaft durch den Bezüger selbst abzuklären. Schlauchleitungen, die über Fahrbahnen und Trottoirs führen, müssen vom Bezüger mit Schlauchbrücken geschützt werden.
Öffentliche Brunnen
45. Die Ausserbetriebsetzung von öffentlichen Brunnen ist vom Albanifest-Komitee mit den Städtischen Werken abzusprechen. Haftpflicht
Haftung
46. Die Haftung des Albanifest-Komitees sowie aller Mitwirkenden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Zur Abdeckung der gesetzlichen Haftpflicht haben alle Mitwirkenden selbst eine geeignete Haftpflichtversicherung abzuschliessen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind die mitwirkenden Vereine. Das Albanifest-Komitee schliesst für die eigene gesetzliche Haftpflicht sowie für die gesetzliche Haftpflicht der mitwirkenden Vereine (inkl. Festhütten/Festwirtschaften) gesamthaft eine geeignete Haftpflichtversicherung ab. Die Mitwirkenden sind über diese Bestimmung zu informieren.
Wasserbezug Feuerwehr
47. Die Wasserbezugsorte der Feuerwehr (Unter- und Überflur-Hydranten) dürfen nicht überstellt werden und sind für den Brandschutz freizuhalten.
Kosten
48. Die Installationskosten sowie die Gebühren für die elektrische Energie werden von den Städtischen Werken festgesetzt und den Inhabern von Festwirtschaften und Ständen vom Albanifest-Komitee in Rechnung gestellt.
Anmeldung und Durchführung
49. Die für die Einrichtungen erforderlichen Anschlüsse sind von den Teilnehmern mit speziellen Formularen zusammen mit der Festanmeldung einzureichen. Das Albanifest-Komitee gibt den Auftraggebern mit den Festunterlagen die von ihnen zu treffenden Vorbereitungen bekannt, insbesondere die Bereitstellung eines Baustromverteilkastens mit den notwendigen Anschlusskabeln sowie allfälliger Wasserzuleitungen vom Standrohrmesser.
Feuerschutz
50. Energieverbraucher, insbesondere Strahler, Heizkörper, Apparate, Leuchten und Rechauds sind so aufzustellen oder einzubauen, dass für brennbare Gebäudeteile oder Gegenstände keine Entzündungsgefahr entsteht. Kochstellen dürfen nicht an brennbare Wände oder unter Vordächern aufgestellt werden. Gasflaschen müssen vorschriftsgemäss aufgestellt werden, d.h. sie dürfen nicht über Schächten, Rinnen oder in Untergeschossen aufgestellt und gelagert werden. Gasflaschen dürfen nicht in Kellern oder Unterniveaubauten gelagert werden. Ein Handfeuerlöscher oder eine Löschdecke ist immer bereitzuhalten. Dekorationen müssen aus schwer brennbarem Material bestehen, welches im Brandfall nicht tropft und keine giftigen Gase entwickelt.
51. Für den Verkauf von leichtverderblichen Lebensmitteln, insbesondere Fleisch-, Fisch- und Wurstwaren bedarf es einer besonderen Bewilligung. Hierfür ist vom Inhaber der Festwirtschaft bzw. des Verkaufsstandes mit der Festanmeldung das entsprechende Formular einzureichen. Die Einholung der Bewilligung sowie den Bezug der Gebühren erfolgt durch das Albanifest-Komitee.
Verkauf von Ess- und Trinkwaren
52. Verkäufer von Esswaren haben Lebensmittel gemäss den gesundheitspolizeilichen Bestimmungen gegen Äussere Einflüsse zu schützen, für die entsprechende Kühlhaltung zu sorgen sowie fliessendes Wasser, Reinigungsmittel für Hände und Handtücher für Einmalgebrauch bereit zu halten.
Verkauf von Getränken über die Gasse
53. Der Verkauf von alkoholfreien Getränken über die Gasse ist nur im Offenausschank in Pappbechern gestattet. Glasgebinde, Petflaschen, Büchsen und Hartplastikbecher sind dafür nicht erlaubt. Der Verkauf von alkoholischen Getränken durch Verkaufsstände und über die Gasse ist verboten.
Abfall
54. Das Festkomitee fördert im Rahmen der Möglichkeiten Massnahmen um die Abfallmenge zu reduzieren. Vermeidung, Trennung und Wiederverwertung stehen dabei im Vordergrund. Verkäufer von Ess- und Trinkwaren sind verpflichtet, neben dem Verkaufsständen geeignete Abfallbehälter aufzustellen.
WC-Anlagen
55. Es sind genügend zusätzliche öffentliche Toilettenanlagen bereitzustellen. Die städtische Toilettenwagen sind reserviert und stehen für das Albanifest unentgeltlich zur Verfügung. Der Aufwand für Transport, Installation, Reinigung und Verbrauchsmaterial wird durch das Albanifest-Komitee getragen.
Schmutzwasser
56. Schmutzwasser darf nicht in öffentliche Gewässer abgeleitet werden.
57. Die Standorte der Festwirtschaften befinden sich innerhalb des Festareals und werden durch das Albanifest-Komitee zugeteilt.
Betrieb
58. Der Betrieb von Festwirtschaften erfolgt in erster Priorität durch Winterthurer Vereine und Organisationen sowie nach Möglichkeiten durch die Restaurateure im Festareal.
Patent für vorübergehend bestehende Betriebe (ausserordentliche Gastwirtschaft)
59. Vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften) ausserhalb von bestehenden, wirtschaftspolizeilich genehmigten Gastwirtschaftsbetrieben bedürfen eines Patentes der Wirtschaftspolizei für eine ausserordentliche Gastwirtschaft. Die entsprechenden Patente werden vom Albanifest-Komitee eingeholt. Die Patentgesuche sind zusammen mit der Festanmeldung einzureichen. Jedem/jeder Patentinhaber(in) wird nur eine Festwirtschaft bewilligt. Der Verkauf von alkoholischen Getränken und gebrannten Wassern ab Verkaufsstand und über die Gasse ist während dem Albanifest verboten (Art. 41 AlkG). Der Patentinhaber(in) ist für die Aufrechterhaltung von Ordnung und guter Sitte im Betrieb verantwortlich. Der Patentinhaber(in) hat für die Zeit der persönlichen Abwesenheit eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauftragen. Dieser obliegen die gleichen Pflichten.
Patentabgaben
60. Die Patentabgaben für vorübergehend bestehende Betriebe (Festwirtschaften) werden von den Behörden festgesetzt und durch das Albanifest-Komitee von den Patentinhabern bezogen.
Preisanschrift
61. Die Patentinhaber sind verpflichtet, den Gästen Art und Endpreise der Speisen und Getränke sowie anderer Leistungen in geeigneter Weise bekanntzugeben. Alkoholführende Festwirtschaften haben eine Auswahl (mindestens zwei) alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränke in der gleichen Menge.
Ausschank von Getränken
62. Die Abgabe und der Ausschank von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene, Psychischkranke, Alkohol- oder Drogenabhängige ist verboten. Die Abgabe und der Ausschank von gebrannten Wassern an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten. Die Abgabe und der Ausschank alkoholhaltiger Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten. Das Albanifest-Komitee kann aufgrund von Sponsoring-Vereinbarungen für alle Vereine und Restaurateure im Festareal verbindliche Getränkelieferanten und Vertragsgetränke bestimmen. Das heisst, es dürfen ausschliesslich nur die Getränke, die auf dem offiziellen Bestellformular des Sponsoringpartners aufgeführt sind, verkauft werden. Ebenso muss der offizielle Festwein (weiss, rose und rot) in allen Festwirtschaften geführt werden. Mineralwasser muss auch in Literflaschen angeboten werden. Zusätzliche Weine und Spirituosen (nicht aber Biere und Mineralwasser) können frei eingekauft werden. Die Sponsorengelder dienen zur Tiefhaltung der Organisationsbeiträge.
Preisfestsetzungen für Speisen und Getränke
63. Das Albanifest-Komitee setzt für bestimmte Speisen und Getränke, insbesondere Wurstwaren, Festwein, Bier, gesüsste und ungesüsste Mineralwasser, Kaffee und Tee die Preise fest. Diese festgelegten Verkaufspreise sind für den Verkauf auf öffentlichem Grund innerhalb des Festareals für Festwirtschaften, Strassenwirtschaften der Restaurateure und Verkaufsstände verbindlich.
Spüleinrichtungen
64. Die Festwirtschaften sollten über geeignete Gläser- und Geschirrspüleinrichtungen verfügen.
Kosten für Einrichtungen
65. Alle für die Festwirtschaft erforderlichen Einrichtungen, insbesondere Festzelte, Buffetanlagen und Bestuhlung, gehen zu Lasten der Festwirte.
Übergass-Verkauf
66. In die Festwirtschaft integrierte Verkaufs- und Spielstände sind bewilligungs- und gebührenpflichtig (siehe auch Ziffer 53 dieser Ordnung). Sie sind mit den ordentlichen Formularen fristgemäss anzumelden.
Tanz- und Unterhaltungsorchester
67. Tanz- und Unterhaltungsorchester werden vom Albanifest-Komitee engagiert und bezahlt. Logis, Getränke und Verpflegung gehen zu Lasten des Festwirtes. Die Orchester werden im Einvernehmen mit den Festwirten den Festwirtschaften zugewiesen. Das Albanifest-Komitee behält sich vor, eine Kostenbeteiligung zu verlangen.
Bereitstellung des Orchesterplatzes
68. Der Festwirt stellt dem Orchester einen geeigneten und gedeckten Platz (Bühne, Fahrzeug mit Verdeck) mit Anschlussmöglichkeit für eine Verstärkeranlage bereit. Die entsprechenden Installationskosten gehen zu Lasten des Festwirtes.
SUISA-Gebühren
69. Das Albanifest-Komitee bezahlt für alle von ihm engagierten Tanz- und Unterhaltungsorchester die SUISA-Gebühren.
70. Das Albanifest-Komitee löst für alle Waren verkaufenden Festteilnehmer das Kantonale Wanderlagerpatent.
Gewerbegebühren
71. Die Gewerbegebühren werden gesamthaft (ohne Schausteller) von den zuständigen gewerbepolizeilichen Behörden festgesetzt und durch das Albanifest-Komitee eingezogen. Dasselbe gilt für die Festsetzung und den Bezug von Bewilligungen für das Nichteinhalten der üblichen Ladenschlusszeiten durch Inhaber professioneller Kleinverkaufsstellen auf dem Festareal (Kioske).
Verbot von Lotto und Glücksspielen
72. Auf dem Festareal sind nur Geschicklichkeits- und Leistungsspiele, jedoch keine Glücksspiele und Lottos gestattet.
Preisanschrift für Verkaufsstände
73. Das Verkaufsgut ist gut lesbar mit den Verkaufspreisen zu versehen.
Standanschrift
74. Die Verkaufsstände sind gut sichtbar mit der Standnummer zu versehen.
75. Die Betreiber von Festwirtschaften die nicht von einem Verein betrieben werden, Schausteller, Marktfahrer, Inhaber von Verkaufsständen und Geschicklichkeitsspielen sowie die für das Albanifest engagierten Orchester haften selbst für sämtliche Schäden, die bei Ausübung ihrer Tätigkeiten am Albanifest gegenüber eigenen Sachen, der eigenen Person oder gegenüber Mitarbeitern und Drittpersonen erwachsen. Zur Abdeckung dieser Haftung haben die vorgenannten Mitwirkenden geeignete Versicherungen abzuschliessen. Die Mitwirkenden sind über diese Bestimmungen zu informieren.
Beschränkung der Haftung
76. Für Schadenfälle, die durch die Haftung der Mitwirkenden gemäss Ziffer 73 nicht abgedeckt sind, schliesst das Albanifest-Komitee gesamthaft eine geeignete Haftpflichtversicherung ab. Werden von den Mitwirkenden Schadenersatzansprüche gegenüber dem Albanifest-Komitee gestellt, sind diese unverzüglich anzumelden. Für Schäden, die nach Ablauf von 14 Tagen nach jedem Albanifest angemeldet werden, wird die Haftung des Albanifest-Komitee vollumfänglich ausgeschlossen.
77. Die durch die Umleitung bedingten Umtriebe der Verkehrsbetriebe werden den Verkehrsbetrieben intern vergütet, d.h. nicht dem Albanifest-Komitee in Rechnung gestellt.
Strasseninspektorat
78. Die zusätzlichen Aufwendungen des Strasseninspektorates für die Reinigung und die Abfallentsorgung werden intern vergütet. Vorbehalten bleibt im Einzelfall, Festteilnehmern, die ihre Standplätze mit Öl und Fett verschmutzen, für die Spezialreinigung Rechnung zu stellen. Für die Reinigung des öffentlichen Grundes und die Entsorgung des Strassenwischgutes übernimmt die Stadt Winterthur die Kosten in der Höhe von max. Fr. 30000.--. Kosten, welche diesen Höchstbetrag übersteigen, sind durch das Albanifest-Komitee zu tragen. Die Wiederherstellungskosten von Belagslöchern werden mit dem Albanifest-Komitee nach Aufwand verrechnet.
Verbrennungskosten
79. Die Verbrennungskosten des Abfalls gehen zu Lasten des Albanifest-Komitees. Im Sinne des Verursacherprinzips werden sie zusätzlich zu den Organisationsbeiträgen an die Mitwirkenden weiterverrechnet.
Verkehrsregelung
80. Die Kosten für eventuell notwendiges Hilfspersonal zur Verkehrsregelung (Verkehrskadetten) gehen zu Lasten des Albanifest-Komitees.
81. Werden Gesuche um Mitwirkung am Albanifest vom Albanifest-Komitee abgewiesen, können die Betroffenen innert fünf Tagen von der Mitteilung des Abweisungsbescheides an gerechnet, beim Stadtrat von Winterthur schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache hat einen Antrag zu enthalten und ist schriftlich zu begründen.
Schiedsklausel
82. Streitfälle zwischen dem Albanifest-Komitee und am Albanifest mitwirkenden Vereinen, Schaustellern, Marktfahrern, Restaurateure im Festareal, Inhabern von Verkaufsständen und Geschicklichkeitsspielen, die sich unter Vorbehalt von Ziffer 81 aus dieser Festordnung ergeben, entscheidet endgültig der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Winterthur als Schiedsrichter.
Gerichtsstandklausel
83. Die in Ziffer 75 genannten Mitwirkenden anerkennen im Falle von Streitfällen mit Dritten über Haftungsansprüche, insbesondere für Schäden aus Darbietungen, Installationen sowie der Benutzung von Festeinrichtungen, das Bezirksgericht Winterthur als ausschliesslichen Gerichtsstand.
Anerkennung der Albanifest-Ordnung
84. Alle am Albanifest Mitwirkenden werden auf die Albanifest-Ordnung aufmerksam gemacht und ist für diese verbindlich.
Winterthur, 12. Dezember 1998
Für das Albanifest-Komitee:
Beat Blaser (Präsidium)
Christian Hirt (Ressort Logistik)
Für den Stadtrat:
Dr. Martin Haas (Der Stadtpräsident)
Dr. Peter Saile (Der Stadtschreiber)
Diese Albanifest-Ordnung ersetzt diejenige vom 1. März 1990.